Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragen

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Personen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, müssen bei einigen Behandlungen und Arzneimitteln Zuzahlungen leisten. Bei Medikamenten liegen diese beispielsweise zwischen fünf und zehn Euro, die genaue Höhe ist vom Preis des Medikamentes abhängig. Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von diesen Zuzahlungen befreit. Außerdem kann man sich von der Zuzahlung befreien lassen, wenn die Gesamtkosten in einem Kalenderjahr bestimmte Beträge übersteigen. Diese Belastungsgrenze dient dazu, Menschen mit geringem Einkommen, aber auch chronisch kranke Personen oder Menschen mit Behinderung davor zu schützen, durch die Zuzahlungen einer übermäßig hohen Belastung zu unterliegen.
Eine Zuzahlungsbefreiung kann jedoch nur für Medikamenten und Behandlungen erfolgen, die ärztlich verordnet worden sind. Kosten für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) oder auch Leistungen, die über die Versorgung durch die Krankenkasse hinausgehen, müssen die Betroffenen selbst tragen.

Die Höhe der Belastungsgrenze liegt wiederum nicht bei einem bestimmen pauschalen Betrag, sondern bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens bzw. bei einem Prozent für chronisch kranke Personen. In diese Kategorie fallen Menschen, die aufgrund derselben Erkrankung mindestens ein Jahr lang einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung waren. Darüber hinaus muss noch eine von drei weiteren Voraussetzungen erfüllt werden: Entweder hat die betroffene Person einen Pflegegrad der Stufe drei, vier oder fünf erhalten, der Grad der Behinderung oder die Höhe der Erwerbsminderung beträgt mindestens 60 Prozent, oder es ist eine permanente medizinische Versorgung erforderlich und ohne diese Behandlung kommt es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
Hat man die Belastungsgrenze erreicht, kann man bei der Krankenkasse die Befreiung von der Zuzahlung beantragen.

Da die Grenze prozentual vom Bruttoeinkommen berechnet wird, muss der exakte Betrag in jedem Fall individuell ermittelt werden. Dabei ist wichtig, dass nicht nur das persönliche Einkommen herangezogen wird, sondern das sogenannte Familieneinkommen. Von diesem Einkommen werden wiederum zunächst die Freibeträge abgezogen, bevor vom Ergebnis schließlich die zwei bzw. das eine Prozent berechnet werden. Zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zählen neben dem Arbeitsentgelt beispielsweise auch Krankengeld, Renten und Mieteinnahmen. Nicht eingerechnet werden dagegen Bafög und Kindergeld. Die Höhe der Freibeträge hängt davon ab, wie viele erwachsene Angehörige und wie viele Kinder im Haushalt leben. Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft zählen deren Mitglieder jedoch nicht als Angehörige.
Außerdem werden die Zuzahlungen, die unterschiedliche Familienmitglieder leisten, für die Ermittlung der Belastungsgrenze zusammengerechnet, solange nicht eines dieser Familienmitglieder beihilfeberechtigt oder in einer privaten Krankenkasse versichert ist. Die Zuzahlungsbefreiung gilt schließlich auch für alle Familienmitglieder.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die Zuzahlungsbefreiung immer im Nachhinein wirksam wird. Das bedeutet auch, dass man zum Beginn des Jahres noch nicht unbedingt feststellen kann, ob am Ende so hohe Kosten zusammenkommen, dass die Belastungsgrenze erreicht wird. Für die Zahlungen, die man im Laufe des Jahres für Medikamente oder andere Leistungen getätigt hat, sollte man also die Belege unbedingt sammeln und aufheben, um die Ausgaben schließlich zusammenrechnen und vor allem auch nachweisen zu können. Dabei muss man die Kosten selbst im Auge behalten, es erfolgt nämlich keine Benachrichtigung durch die Krankenkasse, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist.
Man muss jedoch nicht bis zum Jahresende warten, um einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen zu können. Sobald die entsprechenden Kosten erreicht sind, kann auch der Antrag gestellt werden. Ist das Kalenderjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu Ende, erhält man einen entsprechenden Bescheid von der Krankenkasse, dass für den Rest des Jahres die Zuzahlungsbefreiung erfolgt.
Ehepaare, bei denen beide in gesetzlichen Krankenkassen versichert sind, müssen den Antrag auf Zuzahlung nicht doppelt stellen. Der Antrag wird bei einer der Krankenkassen gestellt, von dieser erhält man dann wiederum eine Bestätigung für die andere Krankenkasse.

Die Belastungsgrenzen gelten ebenso für Bewohner von Pflegeeinrichtungen. Dort gilt wiederum auch dann ein gemeinsamer Haushalt, wenn verheiratete Personen in unterschiedlichen Einrichtungen untergebracht sind.
Eigene Regelungen gelten jedoch für Empfänger von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder Sozialhilfe.

Für die Ermittlung der Belastungsgrenze und den entsprechenden Antrag auf Zuzahlungsbefreiung kommt es also auf eine Reihe von Faktoren an, die individuell verschieden sind. Genauere Informationen in Bezug auf die persönliche Situation erhält man direkt bei der Krankenkasse.

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